Satzung der "Schützengilde" Döllingen e.V.
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§ 1 Name und Sitz des Vereins und Gemeinnützigkeit
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Der Verein der Schützengilde Döllingen
e.V. verfolgt auschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenverordnung § 51 ff.
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Sitz des Vereins/Namen:
Schützengilde Döllingen e.V., Kahlaer Str. 4, 04928 Döllingen
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Die Schützengilde Döllingen e.V.
ist beim Kreisgericht Bad Liebenwerda im Vereinsregister unter der
Nummer -517- registriert.
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Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt auschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile
gerichtet. Er erstrebt keine Gewinne. Seine Mittel werden nur für
den gemeinnützigen Einsatz und für satzungsgemäße Zwecke
verwendet.
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Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, konkret des
Schießsports.
Im einzelnen wird der Zweck des Vereins verwirklicht durch:
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Die Schützengilde Döllingen
e.V. bezweckt die Pflege des traditionellen deutschen
Schützenbrauchtums zur Förderung des Schießsports als
Leibesübung.
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Die Schützengilde Döllingen e.V
ist politisch und konfessionell neutral.
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Ihre Ziele verwirklicht sie
durch:
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Pflege des Schießsports,
Wahrung des heimatlichen Schützenbrauchtums und der
schießsportlichen Traditionen
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Schießsport mit der Jugend
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Teilnahme an Meisterschaften
und Wettkämpfen auf regionaler und überregionaler Ebene
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Schaffung von
Trainingsmöglichkeiten zur Förderung von Talenten
entsprechend den materiellen, finanziellen und personellen
Möglichkeiten
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Förderung der
Öffentlichkeitsarbeit
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§ 2 Selbstlosigkeit des Vereins
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Die Schützengilde ist selbstlos tätig,
sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1-2 Abgabenverordnung wahrt der Verein.
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§ 3 Verwendung der Mittel des Vereins
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Die Mittel des Vereins werden nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder des Vereins erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins. |
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§ 4 Begünstigungsverbot
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Der Verein wird keine Personen durch
Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |
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§ 5 Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigender Zwecke
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Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigender Zwecke wird das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken verwendet (§ 61 Abs. AO). Die Beschlüsse
zur künftigen Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes Finsterwalde ausgeführt werden. |
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§ 6 Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich seine
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke im Sinne des § 56
Abgabenordnung, die Unmittelbarkeit im Sinne des § 57 Abgabenordung ist
gegeben. |
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§ 7 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr. |
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§ 8 Mitgliedschaft
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Die Schützengilde Döllingen e.V.
hat
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Mitglied der Schützengilde
Döllingen e.V. kann jede unbescholtene natürliche Person und jede
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
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Jede interessierte Person gibt einen
schriftlichen Aufnahmeantrag mit der Angabe der Personendaten und
ein polizeiliches Führungszeugnis an den Vorstand ab. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand und überreicht die
Mitgliedskarte.
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Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod des Mitglieds,
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durch schriftliche
Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der
Austritt ist jederzeit möglich, entrichtete Mitgliedsbeiträge
werden nicht zurückerstattet.
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durch Ausschluss aus dem Verein.
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Ein Mitglied, das in erheblichem Maß
gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss
ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen.
Es Kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich
Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung
keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
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§ 9 Organe
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Die Organe der Schützengilde sind:
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Der Vorstand
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die Generalversammlung
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§ 10 Der Vorstand
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Der Vorstand wird gebildet von
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dem ersten Vorsitzenden
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dessen Stellvertreter (2.
Vorsitzender)
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zwei Beisitzern, von denen einer
die Belange des Nachwuchses vertritt
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dem Schatzmeister
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dem Schriftführer und
stellvertredenden Schriftführer
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Den Mitliedern des Vorstandes obliegt
die Vereinsführung im Rahmen dieser Satzung. Zur Fassung von
Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens vier
Vorstandsmitglieder erforderlich.
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Alle Vorstandsmitglieder sind
gleichermaßen stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 11 Vertretungsberechtigung
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Die Schützengilde Döllingen e.V. wird
durch den ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Beide Vorstandsmitglieder sind zur
Vertretung jederzeit berechtigt. |
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§ 12 Wahlen
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Die Vorstandsmitglieder werden von
der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei
Einverständnis aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
kann auch offen (per Akklamation) gewählt werden.
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Die Wahlen sind von einem aus der
Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter zu leiten.
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Bei Neuwahlen ist stets die Kasse zu
prüfen und der Vorstandschaft Entlastung zu erteilen. Scheidet
eines der gewählten Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt aus,
so ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.
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§ 13 Generalversammlung
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Sie ist jährlich einzuberufen und 8
Tage vorher öffentlich anzukündigen. Sie ist nur beschlussfähig,
wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
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Bei Antrag von einem Drittel der
Vereinsmitglieder muss eine außerordentliche Generalversammlung
einberufen werden, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
dies für notwendig hält. Eine außerordentliche Generalversammlung
kann ferner durch durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
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In der Generalversammlung sind zwei
Kassenprüfer durch Handzeichen zu bestimmen.
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§ 14
Satzungsänderung Top
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Anträge auf Änderung der Satzung
müssen mindestens vier Wochen vor Einberufung einer
Generalversammlung bei einem Vorstandsmitglied, schriftlich und
sachlich begründet, eingereicht werden.
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Satzungsänderungen kann nur die
Generalversammlung vornehmen.
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Zur Annahme und Durchführung von
Satzungsänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden.
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§ 15 Auflösung der
Schützengilde Top
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Kommt innerhalb von zwei Jahren, gerechnet von der letzten gültigen Generalversammlung, keine
beschlussfähige Generalversammlung zustande, so gilt die Schützengilde als aufgelöst.
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Im Falle einer Auflösung der Schützengilde fällt das Vermögen an die Gemeindeverwaltung Döllingen mit der Auflage, es treuhänderisch zu verwalten.
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Sollte innerhalb von 5 Jahren ein neuer Verein mit denselben Zielen und Aufgaben auf gemeinnütziger Grundlage gebildet werden, so ist diesem das Vermögen auszuhändigen, falls er nach Ansicht des Treuhänders Lebensfähigkeit besitzt. Im anderen Fall ist das Vermögen nach abgelaufener
Frist für heimatpflegerische Zwecke zu verwenden.
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§ 16 Ehrenrat
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Neben dem Vorstand ist ein Ehrenrat von der Generalversammlung zu wählen. Er besteht aus einem Vorstandsmitglied und zwei Vereinsmitgliedern. Er kann in Streitfällen lind bei Verstößen gegen die Satzung von jedem Mitglied angerufen werden. Seine Entscheidungen .sind durch den Vorstand bei der Führung der Schützengilde zu beachten. |
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§ 17
Beitrag Top
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Jedes Mitglied der Schützengilde zahlt seinen Jahresbeitrag entsprechend der Gebührenordnung unaufgefordert bis zum 15. Februar des laufenden Jahres. |
§
18 Inkrafttreten der Satzung Top
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Die vorstehende Satzung tritt in Kraft,
nachdem sie von der Generalversammlung des Vereins ordnungsgemäß
beschlossen und verabschiedet worden ist. |