Die Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins und Gemeinnützigkeit

Der Verein der Schützengilde Döllingen e.V. verfolgt auschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung § 51 ff.

  1. Name und Sitz des Vereins: Schützengilde Döllingen e.V., Kahlaer Str. 4, 04928 Döllingen.
  2. Die Schützengilde Döllingen e.V. ist beim Kreisgericht Bad Liebenwerda im Vereinsregister unter der Nummer -517- registriert.
  3. Gemeinnützigkeit
    Der Verein verfolgt auschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keine Gewinne. Seine Mittel werden nur für den gemeinnützigen Einsatz und für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
  4. Zweck des Vereins
    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, konkret des Schießsports.
    Im einzelnen wird der Zweck des Vereins verwirklicht durch:

    1. Die Schützengilde Döllingen e.V. bezweckt die Pflege des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums zur Förderung des Schießsports als Leibesübung.
    2. Die Schützengilde Döllingen e.V ist politisch und konfessionell neutral.
    3. Ihre Ziele verwirklicht sie durch:
      1. Pflege des Schießsports, Wahrung des heimatlichen Schützenbrauchtums und der schießsportlichen Traditionen
      2. Schießsport mit der Jugend
      3. Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen auf regionaler und überregionaler Ebene
      4. Schaffung von Trainingsmöglichkeiten zur Förderung von Talenten entsprechend den materiellen, finanziellen und personellen Möglichkeiten
      5. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit

§ 2 Selbstlosigkeit des Vereins

Die Schützengilde ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1-2 Abgabenverordnung wahrt der Verein.

§ 3 Verwendung der Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Begünstigungsverbot

Der Verein wird keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigender Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke wird das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet (§ 61 Abs. AO). Die Beschlüsse zur künftigen Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Finsterwalde ausgeführt werden.

§ 6 Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke im Sinne des § 56 Abgabenordnung, die Unmittelbarkeit im Sinne des § 57 Abgabenordung ist gegeben.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mitgliedschaft

Die Schützengilde Döllingen e.V.  hat

  • aktive Mitglieder,
  • aktive Mitglieder unter 18 Jahren,
  • fördernde Mitglieder,
  • Ehrenmitglieder.
  1. Mitglied der Schützengilde Döllingen e.V. kann jede unbescholtene natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Jede interessierte Person gibt einen schriftlichen Aufnahmeantrag mit der Angabe der Personendaten und ein polizeiliches Führungszeugnis an den Vorstand ab. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und überreicht die Mitgliedskarte.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt ist jederzeit möglich, entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen.
    Dieses Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 9 Organe

Die Organe der Schützengilde sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Generalversammlung.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird gebildet von:
    1. dem ersten Vorsitzenden,
    2. dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender),
    3. zwei Beisitzern, von denen einer die Belange des Nachwuchses vertritt,
    4. dem Schatzmeister,
    5. dem Schriftführer und stellvertredenden  Schriftführer.
  2. Den Mitliedern des Vorstandes obliegt die Vereinsführung im Rahmen dieser Satzung. Zur Fassung von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens vier  Vorstandsmitglieder erforderlich.
  3. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 Vertretungsberechtigung

Die Schützengilde Döllingen e.V. wird durch den ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung jederzeit berechtigt.

§ 12 Wahlen

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Einverständnis  aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann auch offen (per Akklamation) gewählt werden.
  2. Die Wahlen sind von einem aus der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter zu leiten.
  3. Bei Neuwahlen ist stets die Kasse zu prüfen und der Vorstandschaft Entlastung zu erteilen. Scheidet eines der gewählten Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.

§ 13 Generalversammlung

  1. Sie ist jährlich einzuberufen und 8 Tage vorher öffentlich anzukündigen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
  2. Bei Antrag von einem Drittel der Vereinsmitglieder muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies für notwendig hält. Eine außerordentliche Generalversammlung kann ferner durch durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
  3. In der Generalversammlung sind zwei Kassenprüfer durch Handzeichen zu bestimmen.

§ 14 Satzungsänderung

  1. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens vier Wochen vor Einberufung einer Generalversammlung bei einem Vorstandsmitglied, schriftlich und sachlich begründet, eingereicht werden.
  2. Satzungsänderungen kann nur die Generalversammlung vornehmen.
  3. Zur Annahme und Durchführung von Satzungsänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

§ 15 Auflösung der Schützengilde

  1. Kommt innerhalb von zwei Jahren, gerechnet von der letzten gültigen Generalversammlung, keine beschlussfähige Generalversammlung zustande, so gilt die Schützengilde als aufgelöst.
  2. Im Falle einer Auflösung der Schützengilde fällt das Vermögen an die Gemeindeverwaltung Döllingen mit der Auflage, es treuhänderisch zu verwalten.
  3. Sollte innerhalb von 5 Jahren ein neuer Verein mit denselben Zielen und Aufgaben auf gemeinnütziger Grundlage gebildet werden, so ist diesem das Vermögen auszuhändigen, falls er nach Ansicht des Treuhänders Lebensfähigkeit besitzt. Im anderen Fall ist das Vermögen nach abgelaufener Frist für heimatpflegerische Zwecke zu verwenden.

§ 16 Ehrenrat

Neben dem Vorstand ist ein Ehrenrat von der Generalversammlung zu wählen. Er besteht aus einem Vorstandsmitglied und zwei Vereinsmitgliedern. Er kann in Streitfällen lind bei Verstößen gegen die Satzung von jedem Mitglied angerufen werden. Seine Entscheidungen .sind durch den Vorstand bei der Führung der Schützengilde zu beachten.

§ 17 Beitrag

Jedes Mitglied der Schützengilde zahlt seinen Jahresbeitrag entsprechend der Gebührenordnung unaufgefordert bis zum 15. Februar des laufenden Jahres.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt in Kraft, nachdem sie von der Generalversammlung des Vereins ordnungsgemäß beschlossen und verabschiedet worden ist.